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Jugendordnung

§1 Name und Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Ortsgruppe Brackel der DLRG (nachfolgend OG-Brackel genannt) bis zum vollendeten 26. Lebensjahr und die von ihnen, unabhängig vom Alter gewählten oder benannten Vertreter bilden die Jugend der Ortsgruppe Brackel der DLRG (nachfolgend OG-Jugend genannt).

§2 Verhältnis zum Stammverband

Die OG-Jugend ist ein fester Bestandteil der OG-Brackel und an ihre Satzung gebunden. Sie gestaltet ihr Gruppen- und Verbandsleben selbständig, führt und verwaltet sich selbst und entscheidet in Eigenverantwortung über die ihr zustehenden und zufließenden Mittel. Auf Verlangen hat die OG-Jugend dem Vorstand der OG-Brackel (nachfolgend OG-Vorstand genannt) über ihre Tätigkeit Rechenschaft zu geben.

§3 Ziele und Inhalte

In ihrer verbandlichen und gesellschaftlichen Arbeit fühlt sich die OG-Jugend den Prinzipien Demokratie, Humanität, Solidarität, Interkulturalität, Ganzheitlichkeit und des gegenseitigen Respektes verpflichtet.

Diese Prinzipien bedeuten, dass sich die OG-Jugend für die körperliche und geistige Unversehrtheit aller Menschen sowie gegen Ausgrenzung, Intoleranz, Diskriminierung und gegen jedwede Form von Gewalt, sexueller Ausbeutung und grenzverletzendem Verhalten einsetzt.

Oberste gleichwertige Ziele der OG-Jugend sind:

(1)      Leben zu retten;

(2)      der Einsatz für die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen;

(3)      Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Gesunderhaltung durch sportliche Betätigung

(4)      einen Beitrag zur Entwicklung junger Menschen zu selbst bestimmten, selbstbewussten und verantwortlichen Persönlichkeiten zu leisten;

(5)      die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aktiv und wirksam innerhalb und außerhalb des Verbandes zu vertreten;

(6)      die gleichberechtigte Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihren jeweiligen Lebenswelten;

(7)      Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.

§4 Ordnungsvorschriften

(1)      In der OG-Jugend besitzen die Mitglieder vom 12. bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres und die von Ihnen gewählten Vertreter, das Recht zu wählen und abzustimmen.

(2)      Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmbündelungen sind unzulässig.

(3)      Wer in der DLRG hauptberuflich tätig ist, kann keine Wahlfunktionen in Organen der OG-Jugend wahrnehmen.

(4)      Anträge:

(A)     Jedes stimmberechtigte Mitglied ist antragsberechtigt

(B)     Anträge bedürfen der Schriftform

(C)     Die Organe der Jugend des Bezirk Dortmund (nachfolgend Bezirksjugend genannt), die Organe der Jugend der Ortsgruppenebene (nachfolgend OG-Ebene genannt) innerhalb des Bezirk Dortmund sowie die Organe des Bezirk Dortmund und die Organe der OG-Ebene innerhalb des Bezirk Dortmund sind zum Ortsgruppenjugendtag (nachfolgend OG-Jugendtag genannt) und Ortsgruppenjugendvorstand (nachfolgend OG-Jugendvorstand genannt) antragsberechtigt.

(D)    Anträge an einen ordentlichen OG-Jugendtag sind spätestens 4 Wochen, an einen außerordentlichen OG-Jugendtag sind spätestens 2 Wochen vor der Tagung an den OG-Jugendvorstand einzureichen.

(E)      Anträge an den OG-Jugendvorstand bedürfen keiner Frist und sind auf der nächsten OG-Jugendvorstandssitzung zu behandeln. Sie bedürfen ebenfalls der Schriftform.

(F)      Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.

(G)    Anträge müssen den Antragsteller erkennen lassen.

(5)      Abstimmungen:

(A)     Die Reihenfolge von zur Abstimmung kommenden Anträgen ist deutlich kenntlich zu machen.

(B)     Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.

(C)     Stimmberechtigt sind nur die anwesenden, mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer.

(D)    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Es muss eine geheime Abstimmung durchgeführt werden sobald ein Stimmberechtigter dies verlangt.

(E)      Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit es in dieser Ortsgruppenjugendordnung (nachfolgend OG-Jugendordnung genannt) nicht anders geregelt ist, die Mehrheit von mehr als 50% aller abgegebenen Stimmen. Es ist Abs.5(G) zu beachten.

(F)      Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt

(G)    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt

(H)     Wenn die Enthaltungen die Summe der Ja- und Neinstimmen überwiegt, muss erneut abgestimmt werden. Wird in einem 2. Wahlgang erneut eine Mehrzahl an Enthaltungen erzielt, so gilt der Antrag ebenfalls als abgelehnt.

(I)       Wird das Ergebnis einer Abstimmung angezweifelt, so muss Sie wiederholt werden, wenn mehr als 1/3 der anwesenden Stimmberechtigen dies verlangen.

(J)       Die Absätze (C)-(I) gelten für alle Abstimmungen, die für eine Mehrheitsbildung notwendig sind.

(K)     Punkte deren Behandlung bereits abgeschlossen ist, dürfen grundsätzlich erneut beraten und auch abgestimmt werden. Für eine erneute Beratung oder Abstimmung ist eine Mehrheit von mehr als 2/3 aller anwesenden Stimmen erforderlich.

(L)      Wurde über die erneute Beratung oder Abstimmung bereits einmal entschieden und die erforderliche 2/3 Mehrheit wurde nicht erreicht, so kann nicht erneut über die erneute Behandlung des Punktes abgestimmt werden.

(6)      Wahlen:

(A)     Wahlen dürfen, abgesehen von den Vertretern des OG-Vorstandes, nur durchgeführt werden, wenn sie laut OG-Jugendordnung erforderlich sind, auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

(B)     Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Wenn mindestens ein anwesendes Stimmberechtigtes Mitglied widerspricht muss geheim gewählt werden.<o:p></o:p>

(C)     Eine Blockwahl muss fristgerecht beantragt werden, liegt kein Antrag für eine Blockwahl vor oder der Antrag wird abgelehnt ist einzeln zu wählen.

(D)    Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss mit mindestens 2 Mitgliedern zu wählen, der die Aufgabe hat die abgegebenen Stimmen zu zählen und den Ablauf der Wahl zu kontrollieren.

(E)      Grundsätzlich wird die Wahlleitung durch den Tagungsleiter übernommen. Wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht muss der Wahlausschuss einen neuen Wahlleiter benennen.

(F)      Als Wahlleiter dürfen alle der Tagung angehörenden Personen benannt werden.<o:p></o:p>

(G)    Vor der Wahl sind alle Kandidaten zu fragen ob sie, im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Wahl eine schriftliche Erklärung des Kandidaten vorliegt, aus der die Bereitschaft hervorgeht die Wahl anzunehmen.

(H)     Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht so, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten der anwesenden Stimmen erzielt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(I)       Das Wahlergebnis ist von dem Wahlausschuss festzustellen und durch den Wahlleiter bekannt zu geben, die Gültigkeit ist im Protokoll festzuhalten.

(J)       Das Recht gewählt zu werden beginnt mit 16 Jahren, eine Ausnahme bilden §7 Abs.3(A) und 3(C), hier liegt das Mindestalter bei 18 Jahren.

(K)     Gewählt werden dürfen alle Mitglieder der DLRG auf die Abs.6(J) zutrifft.

(7)      Protokoll:

(A)     Von OG-Jugendtagen und OG-Jugendvorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll muss auf Verlangen dem OG-Vorstand, dem Ortsgruppentag, dem OG-Jugendvorstand und dem OG-Jugendtag vorzulegen.

§5 Organe der OG-Jugend

Organe der OG-Jugend sind:

(1)      Der OG-Jugendtag (§6)

(2)      Der OG-Jugendvorstand (§7)

§6 Der Ortsgruppenjugendtag

(1)      Der OG-Jugendtag ist das höchste Organ der OG-Jugend. Ihm obliegt die grundsätzliche Entscheidung über Belange der OG-Jugend. Er bestimmt die Aufgaben der OG-Jugend.

(2)      Der ordentliche OG-Jugendtag muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

(3)      Der ordentliche OG-Jugendtag muss mindestens 6 Wochen vor der Tagung einberufen werden.

(4)      Ein ordentlicher OG-Jugendtag kann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten durchgeführt werden.

(5)      Die Einberufung eines außerordentlichen OG-Jugendtages erfolgt unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen.

(6)      Ein außerordentlicher OG-Jugendtag muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden wenn:

(A)     Mindestens ein Fünftel (20%) der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen

(B)     Mehr als die Hälfte des OG-Jugendvorstandes dies verlangt.

(C)     Alle OG-Jugendvorstandsmitglieder zurücktreten um Neuwahlen durchzuführen.

(7)      Der OG-Jugendtag setzt sich zusammen aus:

(A)     Allen Mitgliedern der OG-Jugend (§1)

(B)     Einem oder mehreren Vertreter(n) des Ortsgruppenvorstandes

(C)     Einem oder mehreren Vertreter(n) des Bezirksjugendvorstandes

(D)    Weiteren geladenen Gästen

Die Absätze (B)-(D) sind optional.

(8)      Das Stimmrecht ist in §4 Abs.1 - Abs.3 geregelt.

(9)      Aufgaben des OG-Jugendtages sind: Grundlegende Entscheidungen in Beratung und Beschlussfassung von aktuellen jugendpolitischen Fragen.

(A)     Bestimmung der zentralen Aufgaben der OG-Jugend auf OG-Ebene für die anstehende Wahlperiode;

(B)     Entgegenahme der Arbeits- und Kassenberichte des OG-Jugendvorstandes und der Prüfberichte der Kassenprüfer;

(C)     Entlastung des OG-Jugendvorstandes;

(D)    Wahl des OG-Jugendvorstandes;

(E)      Wahl von mindestens 2 maximal 3 Kassenprüfern;

(F)      Wahl von Delegierten für den Bezirksjugendtag der DLRG Bezirk Dortmund e.V.;

(G)    Beschlussfassung über Anträge;

(H)     Änderung der Ortsgruppenjugendordnung;

(I)       Verabschiedung von Richtlinien, Konzepten der OG-Jugend und Umfang der Kassenprüfung.

(10)   Der OG-Jugendtag kann durch folgende Personen geleitet werden:

(A)     Ein Mitglied des OG-Jugendvorstandes;

(B)     Ein Mitglied des OG-Vorstandes;

(C)     Ein Mitglied des Bezirksjugendvorstandes;

(D)    Einen neutralen geladenen Gast.

Sollte ein Mitglied des OG-Jugendvorstandes die Leitung des OG-Jugendtages übernehmen und im Verlauf des OG-Jugendtages sein Amt im OG-Jugendvorstand verlieren, so kann er den OG-Jugendtag trotzdem weiterhin leiten, er kann die Leitung aber auch an jemanden unter Beachtung dieses Absatzes delegieren.

(11)   Der Tagungsleiter wird im Vorfeld durch den OG-Jugendvorstand bestimmt. Sollte dieser zu keiner Einigung kommen, kann der OG-Vorstand den Tagungsleiter bestimmen.

(12)   Nach Eröffnung des OG-Jugendtages lässt der Tagungsleiter die Protokollführung wählen und überprüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, sowie der Stimmberechtigung und stellt den Tagesordnungsvorschlag zur Abstimmung.

§7 Der Ortsgruppenjugendvorstand

(1)      Der OG-Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsgremium der OG-Jugend.

(2)      Die Mitglieder des OG-Jugendvorstandes werden vom ordentlichen OG-Jugendtag, oder bei Rücktritt des gesamten vorherigen OG-Jugendvorstandes vom außerordentlichen OG-Jugendtag, für die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Ausnahme bildet die unter Abs.3(F) angegebenen Personen.

(3)      Er setzt sich zusammen aus:

(A)     Dem Ortsgruppenjugendvorsitzenden (nachfolgend Vorsitzender genannt);

(B)     Einem stellvertretenden Vorsitzenden;

(C)     Dem Ressortleiter Wirtschaft und Finanzen;

(D)    Einem stellvertretenden Ressortleiter Wirtschaft und Finanzen;

(E)      Bis zu 3 Beauftragten mit besonderen Aufgaben;

(F)      Einem vom OG-Vorstand bestellter Vertreter.

(4)      Mit Ausnahme von Abs.3(A) und Abs.3(C) müssen die Ämter nicht besetzt werden.

(5)      Der Jugendausschuss kann bestimmen das Abs.3(A) durch den Ortsgruppenvorsitzenden, und Abs.3(C) durch die Ortsgruppengeschäftsführung besetzt wird.

(6)      Es ist das Wahlrecht unter §4 Abs.5 zu beachten.

(7)      Bei Ausscheiden eines OG-Jugendvorstandsmitgliedes kann der OG-Jugendvorstand das Amt bis zum nächsten ordentlichen Jugendtag kommissarisch besetzen. Sollte der OG-Jugendvorstand zu keiner Einigung kommen kann der OG-Vorstand das Amt kommissarisch besetzen.

(8)      Die Amtszeit einer Wahlfunktion endet mit der Feststellung des Ergebnisses des jeweiligen Wahlganges, weiterhin mit der kommissarischen Besetzung des Amtes, oder (mit Ausnahme von Abs.3(A) und Abs.3(C)) mit der Entscheidung des OG-Jugendvorstandes das Amt unbesetzt zu lassen.

(9)      Der Vorsitzende bedarf der Bestätigung des nächsten Ortsgruppentages oder, wenn dieser mehr als einen Monat nach seiner Wahl stattfindet, des kommissarischen Bestätigung des Ortsgruppenvorstandes wobei auf dem nächsten Ortsgruppentag die Bestätigung des Ortsgruppentages einzuholen ist.

(10)   Der Vorsitzende der OG-Jugend vertritt die Jugend im OG-Vorstand. Seine Aufgabe ist es die Jugendarbeit abzustimmen und die Jugend nach außen zu vertreten.

§8 Änderungen der Ortsgruppenjugendordnung

(1)      Änderungen der Jugendordnung können nur durch einen ordentlichen OG-Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen OG-Jugendtag beschlossen werden, sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(2)      Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung  mindestens 6 Wochen vor dem OG-Jugendtag allen Mitgliedern der Jugend versandt werden. Bei einem außerordentlichen OG-Jugendtag muss die beantragte Änderung im Wortlaut mindestens 2 Wochen vor dem außerordentlichen OG-Jugendtag versandt werden.

(3)      Die Änderungen werden dem OG-Vorstand zur Zustimmung vorgelegt.

(4)      Die Änderungen sind dem Bezirksjugendvorstand vorzulegen und von diesem zu bestätigen.

(5)      Der OG-Jugendvorstand wird ermächtigt, OG-Jugendordnungsänderungen, die aus rechtlichen Gründen, aus Änderungen von Gesetzen und/oder andere übergeordneter Vorschriften notwendig werden, auf die die OG-Jugend keinen Einfluss hat, selbstständig durchzuführen. Diese sind den Mitgliedern inklusive Erläuterung zur Kenntnis vorzulegen und werden vom nächsten OG-Jugendtag bestätigt.

§9 Auflösung der Ortsgruppenjugend

(1)      Die Auflösung der OG-Jugend kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden zur Ermittlung der Mehrheit mitgezählt.

(2)      Bei Auflösung der OG-Jugendgruppe fällt das Vermögen der DLRG-Ortsgruppe Brackel e.V. zu.

§10 Ausführung der Jugendordnung

Diese Jugendordnung gilt für die Arbeit der OG-Jugend und ihre Organe; im Zweifel ist die Jugendordnung des Bezirk Dortmund der DLRG zu Rate zu ziehen.

§11 Inkrafttreten

(1)      Diese Jugendordnung wurde durch den OG-Jugendtag am 27.04.2017 beschlossen.

(2)      Dem OG-Vorstand wurde eine Kopie dieser Version der Jugendordnung am 27.04.2017 übergeben, er stimmte am 15.05.2017 zu.

(3)      Dem Bezirksjugendvorstand wurde am 16.05.2017 eine Kopie dieser Jugendordnung zugestellt, er stimmte am 16.05.2017 zu.

(4)      Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung der OG-Brackel.

(5)      Diese Jugendordnung tritt am 16.05.2017 in Kraft.

Anmerkung: Der OG-Jugendvorstand ist kein Vorstand im Sinne des §26 BGB.

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