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Satzung

I. Name, Sitz, Zweck

§1 (Name, Sitz)

  1. Die Ortsgruppe Brackel der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der am 19.Oktober 1913 gegründeten Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
  2. Die Ortsgruppe führt den Namen:
    Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,
    Landesverband Westfalen e.V.,
    Bezirk Dortmund e.V.
    Ortsgruppe Brackel e.V.,
    abgekürzt: Ortsgruppe Brackel der DLRG.
  3. Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst im Lande NRW Dortmund-Brackel (Gemeinde, Stadt, Kreis).
  4. Vereinssitz der Ortsgruppe Brackel der DLRG ist Dortmund-Brackel.

§ 2 (Zweck)

  1. Die Ortsgruppe Brackel der DLRG ist eine gemeinnützige, selbständige Einrichtung, in der grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Ortsgruppe Brackel der DLRG ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen sowie die Förderung des Sports und der allgemeinen Jugendpflege, insbesondere der sportlichen Jugendarbeit.
  3. Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:
    • Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,
    • Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
    • Förderung des Anfängerschwimmens,
    • Förderung des Schulschwimmunterrichts,
    • Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und Tauchern sowie Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
    • Planung und Organisation des Rettungswachdienstes,
    • Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser,
    • Mitwirkung im Rahmen des Rettungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen,
    • Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
    • Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
    • Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Behörden,
    • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen vom Freizeit- bis zum Leistungssport,
    • Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege,
    • Durchführung von Volkssportveranstaltungen.
  4. Die Ortsgruppe Brackel der DLRG ist selbstlos tätig , sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel der Ortsgruppe Brackel der DLRG dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe Brackel der DLRG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 (Geschäftsjahr)

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft und Gliederung

§ 4 ( Mitgliedschaft)

  1. Mitglieder der Ortsgruppe Brackel der DLRG können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen der DLRG, des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG, des Bezirks Dortmund e.V. der DLRG und der Ortsgruppe Brackel der DLRG sowie die Ordnungen der DLRG an.
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Ortsgruppe Brackel der DLRG. Über die Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe Brackel der DLRG.
  3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in der Ortsgruppe Brackel der DLRG aus und wird gegenüber dem Bezirk Dortmund e.V. der DLRG durch die gewählten Delegierten der Ortsgruppe vertreten.
  4. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass der Beitrag für das laufende oder das vorausgegangene Geschäftsjahr gezahlt ist. Die Zahlung wird durch Abbuchungsauftrag, Überweisungsauftrag oder durch Erwerb einer Wertmarke des laufenden Geschäftsjahres nachgewiesen.
  5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    a) Die Austrittserklärung eines Mitglieds wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam und muss spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres schriftlich der Ortsgruppe Brackel der DLRG vorliegen.
    b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
    c) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung.
    d) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
  7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Ortsgruppentagung unter Beachtung der von der Bundestagung beschlossenen Mindestbeiträge festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Jahres im voraus fällig.
  8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ehemaligen Mitglieds befindliche Eigentum der DLRG an die zuständige Gliederung zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus seiner Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen an die Ortsgruppe der DLRG abzugeben.
  9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  10. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die Ortsgruppe Brackel nicht verpflichtet.

§ 5 ( Tätigkeit in der DLRG-Ortsgruppe )

  1. Alle Personen, die aktiv in der Verwaltung der Ortsgruppe Brackel der DLRG und in der Ausbildung oder im Rettungswachdienst tätig werden, müssen Mitglieder der DLRG sein.

§ 6 ( Verhältnis zum LV Westfalen e.V. der DLRG und zum Bezirk Do. e.V. der DLRG)

  1. Die Ortsgruppe Brackel der DLRG erkennt die Satzungen der DLRG, des Landesverbandes Westfalene.V. der DLRG und des Bezirks e.V. der DLRG an und verpflichtet sich, ihre Satzung grundsätzlich mit denvorgenannten Satzungen im Einklang zu halten.
  2. Die Ortsgruppe Brackel der DLRG verpflichtet sich, dem Landesverband Westfalen e.V. der DLRG unddem Bezirk e.V. der DLRG insbesondere folgende Rechte einzuräumen:
    • a) Das Recht zur Kontrolle auf satzungsgemäße Führung der Ortsgruppe Brackel der DLRG.
    • b) Das Recht zur Kontrolle auf ordnungsgemäße Ausbildung gem. der Deutschen Prüfungsordnung.
    • c) Die Ortsgruppe Brackel der DLRG stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit inGremien der übergeordneten Gliederungen ab.
    • d) Die Ortsgruppe Brackel der DLRG führt die den übergeordneten Gliederungen zustehendenBeitragsanteile pünktlich zu den vereinbarten Terminen an den Bezirk Dortmund e.V. der DLRG ab.
    • e) Die Ortsgruppe Brackel der DLRG stellt dem Bezirk Dortmund e.V. der DLRG am Ende desGeschäftsjahres Kopien der Jahresabschlüsse sowie eine Kopie der Niederschrift derJahreshauptversammlung zur Verfügung.
    • f) Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die Ortsgruppe Brackel der DLRGdem Bezirk Dortmund e.V. der DLRG eine entsprechende Personennachweisung zu.
  3. Die Ortsgruppe Brackel der DLRG arbeite in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich selbständig undeigenverantwortlich.

§ 7 ( Jugend )

  1. Die DLRG-Jugend ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen in der DLRG.
  2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe Brackel der DLRG und die damit verbundenejugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der OrtsgruppeBrackel der DLRG dar.
  3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der Ortsgruppe der DLRG, die vom Jugendtag der Ortsgruppe beschlossen wird und der Genehmigung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.

III. Organe

§ 8 ( Ortsgruppentagung )

  1. Die Ortsgruppentagung der Ortsgruppe Brackel der DLRG ist das oberste Organ. Sie wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe Brackel der DLRG und den Mitgliedern des Vorstandes.
  2. Die Ortsgruppentagung muss jährlich erfolgen. Alle drei Jahre finden Vorstandswahlen statt. Eine außerordentliche Ortsgruppentagung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn es mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe schriftlich verlangen.
  3. Zu den ordentlichen Ortsgruppentagungen muss mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Einberufung einer außerordentlichen Ortsgruppentagung genügen 2 Wochen.
  4. Anträge zu den Tagungen sind schriftlich 8 Tage vor deren Beginn einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung der DLRG.
  5. Beschlüsse der Ortsgruppentagung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen können mit Handzeichen erfolgen; auf Antrag muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
  6. Die Ortsgruppentagung gibt Richtlinien für die Tätigkeit in der Ortsgruppe Brackel der DLRG und behandelt alle anstehenden Fragen. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes, der Fachwarte sowie der Revisoren entgegen; sie ist zuständig für:
    a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes (§ 9 Abs. 2 a)- k)) und deren Stellvertreter,
    b) Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Brackel der DLRG und seines Stellvertreters,
    c) Wahl der Kassenprüfer,
    d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
    e) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,
    f) Satzungsänderungen,
    g) Auflösung der Ortsgruppe Brackel der DLRG.
  7. Bei allen Tagungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen und eine Niederschrift zu erstellen.
  8. Der Vorsitzende der Ortsgruppe bestimmt den Zeitpunkt der Ortsgruppentagung, beruft sie ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.

§ 9 ( Ortsgruppenvorstand )

  1. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Zusammenfassung aller in der Ortsgruppe Brackel der DLRG wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Ortsgruppentagung vorbehalten sind. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
  2. Den Ortsgruppenvorstand bilden:
    a) Vorsitzender,
    b) stellvertretender Vorsitzender,
    c) Geschäftsführer,
    d) Kassenwart,
    e) Technischer Leiter,
    f) Tauchwart,
    g) Stellvertreter des Technischen Leiters,
    h) Frauenwartin,
    i) Arzt,
    j) Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
    k) Materialwart,
    l) bis zwei Beisitzer,
    m) Vorsitzender der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Brackel der DLRG.
    Im Bedarfsfall können für die Buchstaben a) - k) je ein Stellvertreter gewählt werden, der dann im Verhinderungsfall des Amtsinhabers stimmberechtigt im Ortsgruppenvorstand ist.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende Ortsgruppenvorsitzende bei Verhinderung des Ortsgruppenvorsitzenden tätig.
  5. Der Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Ortsgruppenvorstand, im Verhinderungsfalle vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme von m) und ihre gem. Abs. 2 c) - k) gewählten möglichen Stellvertreter werden von der Ortsgruppentagung bis zur nächsten ordentlichen Ortsgruppentagung gewählt.Ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Neuwahlen. Ihre Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Mitglied der Ortsgruppentagung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmgleichheit einmal zu wiederholen ist; bei wiederholter Stimmgleichheit entscheidet das Los.
  7. Der Vorsitzende der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Brackel der DLRG und sein Stellvertreter, die von der Ortsgruppenjugend gewählt werden, sind von der Ortsgruppentagung zu bestätigen. Bei Änderung während der Amtszeit ist für die Bestätigung der Ortsgruppenvorstand zuständig.

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 10 ( Prüfungen )

  1. Im Rahmen Ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die Ortsgruppe Brackel der DLRG Prüfungen ab. Art,Inhalt und Durchführung dieser Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

§ 11 ( DLRG-Material )

  1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG selbst vertrieben. Es ist gesetzlich zu schützen.
  2. Die Ortsgruppe Brackel der DLRG ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
  3. Für Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich der Ortsgruppe Brackel der DLRG ist der Geschäftsführer verantwortlich.

§ 12 ( Ehrungen )

  1. Ehrungen erfolgen nach der Ehrungsordnung der DLRG.

$ 13 ( Satzungsänderungen )

  1. Satzungsänderungen können grundsätzlich (Ausnahmen siehe Abs. 3) nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln dervertretenen Stimmen erforderlich.
  2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Ortsgruppentagung (§ 8 (3)) bekannt gegeben werden.
  3. Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
  4. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des Bezirks Dortmund e.V. der DLRGund des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG.

§ 14 ( Auflösung )

  1. Die Auflösung der Ortsgruppe Brackel der DLRG kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppentagung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung der Ortsgruppe Brackel der DLRG oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks füllt deren Vermögen dem Bezirk Dortmund e.V. der DLRG, dem Landesverband Westfalen e.V. der DLRG oder nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einer anderen gemeinnützigen Organisation mit gleichen oder artverwandten Zielsetzungen zu.

§ 15 ( Inkrafttreten )

  1. Diese Satzung ist am 17.02.1987 in Dortmund beschlossen worden. Die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund erfolgte unter der Nummer VR 3874 am 29.09.1989.

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